Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medienfair GmbH
Stand: April 2026 · Medienfair GmbH, Bielefeld
§1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Medienfair GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(2) Gegenstand können insbesondere sein: Konzeption, Produktion und Nachbearbeitung von Bewegtbild- und Tonwerken (z. B. Imagefilm, Corporate Film, Social-Media-Video, Eventfilm), Fotografie, sowie Planung, Gestaltung, Programmierung und Betreuung von Websites, Web-Anwendungen und Software (einschließlich Schnittstellen und Wartung), jeweils im Umfang des jeweils geschlossenen Einzelvertrags.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer der Einbeziehung nicht gesondert widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie im Einzelfall Abweichungen vorsehen.
§2 Angebote, Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Technische und gestalterische Angaben in Prospekten, auf der Website oder in Mustern sind Beschreibungen der Leistung, nicht zugesicherte Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung eines Angebots durch beide Parteien oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande, je nachdem, was zuerst eintritt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(3) Soweit im Geschäftsverkehr üblich, gelten E-Mail-Nachrichten an die bekannten Geschäftsadressen der Parteien als schriftliche Erklärungen im Sinne dieser AGB, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§3 Leistungsumfang, Änderungen, Abnahme
(1) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das vom Auftraggeber angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung und etwaige Anlagen (Lastenheft, Briefing, Wireframes, Drehbuch, Shotlist o. Ä.). Allgemeine Leistungsbeschreibungen auf der Website ersetzen keine vertragliche Spezifikation.
(2) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs — gleich aus welchem Grund — bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Mehraufwände werden dem Auftraggeber vorher angekündigt und — soweit zumutbar — gesondert angeboten. Ohne gesonderte Vereinbarung werden sie nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz (siehe § 4) berechnet.
(3) Der Auftraggeber bestätigt Zwischenergebnisse (z. B. Skript, Storyboard, Designentwurf, Schnittversion) innerhalb der im Projekt genannten Fristen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Unterlässt er die rechtzeitige Rückmeldung, gilt die vorgelegte Version als genehmigt, sofern der Auftragnehmer ihn zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufgefordert hat.
(4) Die Lieferung von Rohmaterial (z. B. ungeschnittenes Filmmaterial) oder Quellcode erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen schuldet der Auftragnehmer die vereinbarten Endprodukte bzw. lauffähigen Arbeitsergebnisse.
§4 Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich „brutto“ oder eine andere Preisangabe vereinbart ist.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsregelung: 50 % des vereinbarten Nettohonorars mit Auftragserteilung bzw. nach Rechnungsstellung mit Fälligkeit zur sofortigen Zahlung; die restlichen 50 % vor Lieferung der Hauptleistung bzw. vor dem geplanten Go-live (Website/Software), jeweils nach Rechnungsstellung und gegen Freigabe der nächsten Meilensteins, sofern im Angebot anders strukturiert.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, sofern er nach Fälligkeit nicht zahlt.
(4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; der Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Leistungen, die nicht im Angebot umfasst sind (z. B. zusätzliche Schnittversionen, spontane Zusatzdrehs, Erweiterungen außerhalb des vereinbarten Scopes), werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Hierfür gilt ein Stundensatz von 75,00 € netto je angefangene Stunde, sofern nicht ein abweichender Stundensatz im Angebot genannt ist.
§5 Service nach Übergabe bei Websites (After-Sales)
(1) Soweit im jeweiligen Website-Paket (Starter, Business oder Enterprise) nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst der Auftrag eine begrenzte Nachbetreuung für inhaltliche Kleinänderungen wie folgt:
- Starter: 12 Monate ab Übergabe; in diesem Zeitraum bis zu drei (3) Text- und/oder Bildänderungen pro Kalenderjahr kostenfrei, sofern keine strukturelle oder designliche Neuentwicklung erforderlich ist.
- Business und Enterprise: 24 Monate ab Übergabe; ebenfalls bis zu drei (3) Text- und/oder Bildänderungen pro Kalenderjahr kostenfrei unter denselben Voraussetzungen.
(2) Als „Text- und Bildänderung“ im Sinne von Abs. 1 gilt die Ersetzung oder Aktualisierung bestehender Inhalte innerhalb der vorhandenen Seitenstruktur und Layouts. Nicht hierzu zählen insbesondere: neue Seiten oder Bereiche, neue Funktionen, Shop-Anbindungen, Mehrsprachigkeit, Layout-Redesigns, Migrationen, Performance- oder SEO-Großprojekte sowie Änderungen an Drittanbieter-Plugins oder an Schnittstellen — diese werden gesondert angeboten und berechnet.
(3) Weitergehende Änderungen und alle Leistungen nach Ablauf der After-Sales-Phase werden nach Aufwand zum Stundensatz gemäß § 4 Abs. 6 berechnet.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien, Zugangsdaten zu Systemen sowie Freigaben vollständig, in den vereinbarten Formaten und rechtzeitig bereit. Er ist dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte an den beigestellten Inhalten verfügt und diese frei von Rechten Dritter ist.
(2) Verzögert sich der Projektfortschritt, weil der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen unterlässt oder Materialien nicht oder nicht rechtzeitig liefert, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; der Auftragnehmer kann nach vorheriger Fristsetzung vom Auftraggeber die Erbringung eigener Leistungen einstellen und nach Wahl Schadensersatz oder Verzugsfolgen geltend machen. Zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Crew-Stand-by, verschobene Drehtermine) trägt der Auftraggeber, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung vom Auftraggeber gelieferter Inhalte oder aus der Abnahme durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Inhalte eigenständig und entgegen den Vorgaben des Auftraggebers erstellt.
§7 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer geschaffenen Werke (Filme, Fotos, Designs, Code, Texte, sofern als Werkleistung geschuldet) bleiben urheberrechtlich beim Auftragnehmer bzw. den mit ihm kooperierenden Urhebern, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber — soweit im Angebot nicht weitergehend geregelt — ein einfaches, zeitlich und räumlich im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks beschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten Endprodukten ein. Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, es sei denn, die Übertragung erfolgt im üblichen Rahmen an verbundene Unternehmen oder Beauftragte des Auftraggebers zur Vertrags- erfüllung.
(3) Rohmaterial und Arbeitsschritte (Projektdateien, unbearbeitete Aufnahmen, Quellcode-Repositories) werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vergütet ist.
(4) Namensnennung des Auftragnehmers auf den Werken und in angemessener Form (z. B. Impressum, Credit-Zeile) ist gestattet und, soweit branchenüblich, erwünscht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Folgeschäden ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen, außer in den Fällen des Abs. 1.
(4) Es wird keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Abrufzahlen, Platzierungen in Suchmaschinen, Klickraten, Conversion-Raten oder sonstige geschäftliche Erfolge übernommen, es sei denn, solche Kennzahlen sind im Angebot ausdrücklich und messbar zugesagt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§9 Stornierung, Rücktritt, Ausfallhonorar
(1) Der Auftraggeber kann einen Produktions- oder Drehtermin schriftlich stornieren. Bis spätestens sieben (7) Kalendertage vor dem verbindlich vereinbarten Beginn der Produktion bzw. des ersten vereinbarten Produktionstags erfolgt die Stornierung ohne Stornogebühr; bereits gezahlte Beträge werden erstattet, abzüglich bereits angefallener nachweisbarer Kosten (z. B. gebuchte Fremdleistungen, nicht erstattbare Anzahlungen).
(2) Bei Stornierung weniger als sieben (7) Kalendertage vor Produktions- beginn ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Nettohonorars fällig, sofern nicht ein höherer nachweisbarer Schaden geltend gemacht wird.
(3) Bereits erbrachte Teilleistungen (Konzeption, Vorbereitung, bereits erfolgte Drehs, Schnittfassungen, entwickelte Softwarestände) werden unabhängig von einer Stornierung vollständig nach Aufwand bzw. gemäß Angebot in Rechnung gestellt.
(4) Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, soweit es nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften besteht. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt ergänzend das Gesetz — soweit anwendbar — über Fernabsatzverträge; soweit der Auftraggeber jedoch Unternehmer ist, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für individualisierte Dienstleistungen, sobald mit der Ausführung begonnen wurde.
§10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Bielefeld. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.